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Sportverein Arminia Rechterfeld e. V. 1948


Satzung

§1
Der Name des Sportvereins ist "SV Arminia Rechterfeld". Der Verein ist in dem Vereinsregister
beim Amtsgericht Vechta eingetragen. Durch die Eintragung erhält der Name des Vereins den
Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). (Amtsgericht Vechta VR-Nr.: 317) Der Verein hat seinen
Sitz in 49429 Rechterfeld.
§21
Zweck des Vereins ist es, alle Arten von Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit
zu fördern und auszubreiten. Dadurch verfolgt der Verein ausschl. und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist politisch, religiös und ethnisch neutral. Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des Niedersächsischen
Fußballverbandes e.V., mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen
seine Angelegenheiten selbständig.
§4
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die
vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich
geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in
Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen,
soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung
hierfür erteilt wird.
§5
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die Pflege einer bestimmten
Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar:
a) Jugendabteilung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren,
b) Erwachsene über 18 Jahren
Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter, eine Abteilungsleiterin vor. Zusammen mit dem/der
Jugendleiter/in der jeweiligen Sportart, werden alle mit dieser Sportart zusammenhängenden
Fragen, auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, geregelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
§6
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben. Für Jugendliche unter 18
Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Die Mitgliedschaft ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den
Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden
das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§6a3
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§7
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§8
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres,
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates. Durch das
Erlöschen der Mitgliedschaft [nach a) und b)] bleiben die auf Grund der bisherigen
Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
c) durch Tod.
§9
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen
erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt
werden
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt,
insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft
grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses
Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur
Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels
Einschreibens nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das
Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet. Die Kosten des
Verfahrens trägt der Antragsteller.
§10
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab
16 Jahre berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu
benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen
aktiv auszuüben
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§11
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, sowie auch die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren
Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in
Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten
Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. den Sportgerichten
der in § 3 genannten Vereinigungen in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu
unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem
Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 12 2
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, nach Beschluss durch den Vorstand, Tätigkeiten
für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu
beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
7) Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt
werden.
§13
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über
16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16
Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als
Jahreshauptversammlung einmal jährlich zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten
Aufgaben statt. Und zwar in den ersten 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres. Die
Einberufung erfolgt durch den 1. V orsitzenden unter Bekanntgabe der festgesetzten
Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen durch:
a) Aushang am schwarzen Brett (bei der Kirche in Rechterfeld),
b) Aushang beim Sportheim, (Am Sportplatz 4) und
c) Aushang bei der Turnhalle (Grundschule Rechterfeld).
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge dürfen aber keine Änderung der
Tagesordnung beinhalten, wenn sie berücksichtigt werden sollen. Während der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn eine
abschließende Beratung durch die Versammlung möglich ist. Einfache
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn
ein dringender Grund vorliegt und 20 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es
beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren
der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22.
§ 14
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten
zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung
unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder, (Auflistung siehe § 16)
b)Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
g) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung
der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 15
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
e) Neuwahlen,
f) Anträge,
g) Verschiedenes.
§ 16 4
Mitglieder des Vorstandes sind:
1.) der/die erste Vorsitzende,
2.) der/die zweite Vorsitzende,
3.) der/die dritte Vorsitzende,
4.) der/die Kassenwart/in,
5.) der/die Schriftführer/in,
6.) der/die Mitgliederwart/in,
7.) der/die Abteilungsleiter/in Fußball,
8.) der/die Abteilungsleiter/in Volleyball,
9.) der/die Abteilungsleiter/in Freizeitsport und Sportabzeichen,
10.) der/die Abteilungsleiter/in für Öffentlichkeitsarbeit,
11.) der/die Abteilungsleiter/in Laufgruppe,
12.) der/die Verantwortliche Internetauftritt
Als Beisitzer zum Vorstand sind bestellt:
1.) der/die Jugendleiter/in Fußball,
2.) der/die Jugendleiter/in Volleyball, 6
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Beisitzer werden von der Jahreshauptversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende,
der/die 3. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassenwart/in. Zur Vertretung des
Vereins ist der 1. Vorsitzende oder der/die 2. bzw. 3. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem
weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.
§175
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand
ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von
Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
1.) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der
Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des
Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten
Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle
wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen
schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung
kommt.
2.) Der/die 2. und der/die 3. Vorsitzende vertreten in der Reihenfolge den 1. Vorsitzenden bei
Abwesenheit.
3.) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle
Zahlungen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, dürfen nur auf Anweisung des 1.
Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage
des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch
Belege nachzuweisen. Er führt gemeinsam mit dem/der Mitgliederwart/in die Mitgliederliste.
4.) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- oder Schriftverkehr des Vereins und
kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1.
Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen Protokolle, die er und der
Versammlungsleiter zu unterschreiben haben.
§18
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein
anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie
werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
§19
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht
und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt
ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9. Er tritt auf Antrag jedes
Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem
Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu
verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung einer Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.
§20
Die von der Jahreshauptversammlung auf' jeweils 2 Jahre zu wählenden (im Wechsel)
Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfung
vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden
mitzuteilen haben der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
§21
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf' die erschienenen Mitglieder, sofern
die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht
öffentlich durch Handzeichen und kann auf Antrag eines Mitgliedes geheim mittels Wahlzettel
erfolgen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung
berechtigt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Über sämtliche Versammlungen ist ein
Protokoll zu führen.
§22
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5, unter der
Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die
Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§23
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind
Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt
das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an
die Gemeinde Visbek, welche es für sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 24
Das Geschäftsjahr deckt sich nicht mit dem Kalenderjahr.
§25
Frühere Satzungen des Vereins treten hiermit außer Kraft. Die vorstehenden Satzungen wurden
durch die Jahreshauptversammlung vom 29. August 2003 in Rechterfeld angenommen und von
den Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben.

1 Änderung/Ergänzung im § 2 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.08.2006
2 Änderung/Ergänzung im § 12 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.08.2011
3 Änderung/Ergänzung im § 6a durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.08.2018
4 Änderung/Ergänzung im § 16 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.08.2019
5 Änderung im § 17 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.08.2019
6 Änderung/ Löschung im §16 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.08.2022


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